a) Thielmann Energietechnik leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Beschaffenheit und Fehlerfreiheit der von Thielmann Energietechnik gelieferten Waren.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate; im Falle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) 24 Monate bzw. bei gebrauchten Sachen 12 Monate, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wird. Sie beginnt mit Ablieferung der Ware bzw. ab Bereitstellungsanzeige, falls der Käufer mit der Abnahme in Verzug gerät.
c) Gewährleistungsansprüche über den gelieferten Warenwert hinaus sind ausgeschlossen.
d) Verschleißteile bzw. natürlicher Verschleiß sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
e) Offensichtliche Mängel hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder Bereitstellungsanzeige bei Abnahmeverzug schriftlich gegenüber Thielmann Energietechnik zu erheben und dabei die gerügten Mängel genau zu bezeichnen und bei einer Mehrheit von gelieferten Waren die fehlerhafte Stückzahl anzugeben. Wird diese Rügefrist nicht eingehalten, ist Thielmann Energietechnik zur Gewährleistung nicht mehr verpflichtet, auch wenn die 12-monatige Gewährleistungspflicht noch nicht abgelaufen ist, es sei denn es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf.
f) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort festgestellt werden können (nicht offensichtliche Mängel), sind spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung oder Offenkundigkeit zu rügen, aller spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beginnend mit Ablieferung der Sache, bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von zwei Jahren, es sei denn, es handelt sich um gebrauchte Sachen, für die es bei der Jahresfrist bleibt.
g) Gewährleistungsverpflichtungen von Thielmann Energietechnik bestehen nicht, wenn gerügte Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, daß der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung von Thielmann Energietechnik nicht genehmigt wurde oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.
h) Bei begründeten Mängelrügen hat der Käufer – sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handeltzunächst nur Anspruch auf Nachbesserung. Thielmann Energietechnik ist jedoch berechtigt, anstelle der Nachbesserung eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistung erfolgen nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum von Thielmann Energietechnik.
i) Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer oder den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer oder der Besteller anstelle der Nachbesserung nur das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen; Schadenersatzansprüche insbesondere bei Folgeschäden bzw. indirekte Schäden wie Schaden aus entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen. Ein Anspruch des Käufers oder Bestellers auf Ersatzlieferung besteht nicht. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Aus- und Einbauskosten sind ausgeschlossen Unberührt hiervon bleibt jedoch das Recht von Thielmann Energietechnik, anstelle von Nachbesserung Ersatzlieferung vorzunehmen.
j) Thielmann Energietechnik ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter feststellen zu lassen. Werden vor dieser Feststellung durch den Käufer oder Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Thielmann Energietechnik Nachbesserungsversuche oder sonstige Veränderungen am bemängelten Kaufgegenstand vorgenommen, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Käufers gegen Thielmann Energietechnik. Dies gilt dann nicht, wenn bei schon eingebauten, von Thielmann Energietechnik gelieferten Waren sich ein Mangel erst nachträglich feststellen läßt und eine Notreparatur zur Vermeidung von Folgeschäden unumgänglich ist. In diesem Fall ist Thielmann Energietechnik jedoch von dem Mangel und der beabsichtigten Notreparatur zu benachrichtigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch gegen Thielmann Energietechnik.
k) Für von Thielmann Energietechnik gelieferte fremde Erzeugnisse haftet Thielmann Energietechnik – sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handeltgrundsätzlich nur in dem Umfang, in dem der Lieferant von Thielmann Energietechnik haftet, es sei denn, Thielmann Energietechnik trifft bei der Auswahl des Lieferanten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder Thielmann Energietechnik hat trotz Erkennbarkeit eines Mangels die vom Vorlieferanten gelieferten Waren an den Käufer weitergeleitet oder der Vorlieferant hat seine Gewährleistung in gesetzlich unzulässiger Weise eingeschränkt.