Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Thielmann Energietechnik GmbH, Kassel
I. Vertragsabschluß, Vertragsgrundlagen, Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag
a) Der Käufer ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn Thielmann Energietechnik die Annahme der Bestellung (Vertragsangebot) innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat. Thielmann Energietechnik ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung schnellstmöglich nach Klärung der Lieferbarkeit und der sonstigen Vertragsdetails schriftlich mitzuteilen.
b) Für sämtliche Verträge zwischen dem Käufer und Thielmann Energietechnik gelten ausschließlich die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Thielmann Energietechnik soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsgegenstand soweit sie zu den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Thielmann Energietechnik in Widerspruch stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung des Käufers (Vertragsangebot) unter Bezugnahme auf dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers von Thielmann Energietechnik nicht widersprochen wird.
c) Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Käufer und Thielmann Energietechnik bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen, es sei denn, sie werden von dem Geschäftsinhaber selbst oder einem bevollmächtigten Angestellten mündlich vereinbart.
d) Katalog- und Prospektabbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind für die Ausführung der bestellten Waren nicht in allen Einzelheiten maßgebend soweit sie von Thielmann Energietechnik nicht als verbindlich bezeichnet werden.
Angebote der Firma Thielmann Energietechnik sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von Thielmann Energietechnik als verbindlich bezeichnet werden. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder Angebot dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
e) Modelle, die im Auftrag des Bestellers angefertigt werden, verbleiben im Eigentum von Thielmann Energietechnik, auch wenn dem Besteller Anteilkosten berechnet worden sind, falls nichts anderes vereinbart worden ist.
f) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertrag mit Thielmann Energietechnik, insbesondere des Rechts auf Lieferung, Mängelbeseitigung und Schadensersatz sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Thielmann Energietechnik zulässig.
II. Preise
a) Die vereinbarten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wird.
b) Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis von Thielmann Energietechnik. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 10% im Verhältnis zum zunächst vereinbarten Kaufpreis ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, es sei denn, Thielmann Energietechnik ist bereit, zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis zu liefern. Weitergehende Rechte des Käufers sind ausgeschlossen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis von Thielmann Energietechnik.
III. Zahlungsbedingungen
a) Die Rechnungen von Thielmann Energietechnik sind innerhalb von 30 Tagen ab Anzeige der Versandbereitschaft und Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wird. Rechnungen über Montagearbeiten sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Von Thielmann Energietechnik erstellte und bereits verauslagte Frachtrechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung durch Wechsel ist nur aufgrund besonderer vorheriger Vereinbarung zulässig, sie werden von Thielmann Energietechnik stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Gutschriften für Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und der Folgen mit Wertstellung des Tages, an dem Thielmann Energietechnik über den Gegenwert verfügen kann. Diskont, Spesen und etwaige Wechselsteuer gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlung durch Wechsel entfällt das Recht zum Skontoabzug.
b) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug geraten ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt; der Käufer, der als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug gerät oder seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
c) Gegenansprüche von Thielmann Energietechnik kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
d) Kommt der Käufer mit Zahlungen – auch Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, kann Thielmann Energietechnik dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, daß nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Thielmann Energietechnik berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
e) Bei Zahlungsverzug des Käufers werden von Thielmann Energietechnik Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem zur Zeit der Fälligkeit gültigen Diskontsatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Thielmann Energietechnik eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Zinsbelastung von Thielmann Energietechnik nachweist.
IV. Lieferung, Lieferverzug, Lieferung bei Zahlungseinstellung oder Vermögensverfall des Käufers
a) Lieferfristen oder Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich festzulegen. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, beginnt die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist neu zu laufen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Die vereinbarte Lieferfrist gilt mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Absendung aus Gründen, die Thielmann Energietechnik nicht zu vertreten hat, unterbleibt.
b) Thielmann Energietechnik ist auch vor Ablauf der Lieferfrist bzw. vor Eintritt des Liefertermins zur Lieferung – auch zur Teillieferung – berechtigt.
c) Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Thielmann Energietechnik schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt Thielmann Energietechnik in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn Thielmann Energietechnik Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Käufer kann im Falle des Verzugs Thielmann Energietechnik auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Thielmann Energietechnik zu. Der Anspruch des Käufers auf Lieferung ist, wenn er von seinen Rechten gemäß diesem Absatz Gebrauch gemacht hat, ausgeschlossen.
Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die verbindlichen und unverbindlichen Lieferfristen bzw. Liefertermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
d) Konstruktions- oder Formänderungen des Kaufgegenstandes bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
e) Angaben bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt, sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen nur als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand vertragsgemäß und fehlerfrei ist, es sei denn, bestimmte Eigenschaften werden bei Vertragsabschluß ausdrücklich von Thielmann Energietechnik zugesichert.
f) Sofern Thielmann Energietechnik zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus vom Käufer keine Rechte abgeleitet werden.
g) Gerät der Käufer mit fälligen Zahlungen – auch aus früheren Verträgen – gegenüber Thielmann Energietechnik in Verzug, gehen Wechsel des Käufers zu Protest, stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, ist Thielmann Energietechnik zur Lieferung nur noch gegen Vorkasse in bar verpflichtet.
V. Dauerabschluß
Bei laufenden Abschlüssen von längerer Dauer sind vom Käufer Abruf und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht oder nicht rechtzeitig vom Käufer abgerufen oder nicht spezifiziert, ist Thielmann Energietechnik berechtigt, entweder nach eigenem Ermessen ohne Abruf zu liefern oder nach fruchtloser Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Abschlusses zurückzutreten.
VI. Versand und Gefahrenübergang
a) Mit Übergabe des Kaufgegenstandes an die Bahn, Spedition oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebsgeländes von Thielmann Energietechnik geht die Gefahr auf den Käufer über.
b) Thielmann Energietechnik hat die Wahl von Versandweg und Beförderungsart. Ansprüche aus der Wahl von Versandweg und Beförderungsart können gegen Thielmann Energietechnik nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden.
c) Die Sendungen werden von Thielmann Energietechnik gegen Bruch auf dem Transportweg versichert, falls der Käufer nicht ausdrücklich hierauf verzichtet. Etwaige Bruchschäden sind durch bahnamtliche Bescheinigungen des Spediteurs oder Frachtführers zu belegen, andernfalls besteht kein Ersatzanspruch des Käufers.
d) Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich vom Käufer abgerufen werden, andernfalls ist Thielmann Energietechnik berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern.
VII. Abnahme, Abnahmeverzug
a) Der Käufer ist verpflichtet, die vertragsgemäß gelieferte oder versandfertig gemeldete Ware abzunehmen.
b) Weist die gelieferte Ware erhebliche Mängel auf, die trotz Rüge des Käufers während einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 90 Tagen nicht vollständig beseitigt wurde, kann der Käufer die Ware ablehnen.
c) Lehnt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist (bei Kaufleuten mindestens 8 Tagen, bei Nichtkaufleuten mindestens 14 Tagen) die Ware ab oder erklärt der Käufer schon vorher ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, kann Thielmann Energietechnik vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
d) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug des Käufers kann Thielmann Energietechnik 20% des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Schadenersatzpauschale entstanden ist. Thielmann Energietechnik ist jedoch berechtigt – insbesondere bei Sonderanfertigungen – einen höheren, nachgewiesenen Schaden geltend zu machen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
a) Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentum von Thielmann Energietechnik. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Thielmann Energietechnik gegen den Käufer im Zusammenhang mit der verkauften Ware, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
b) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für solche Forderungen von Thielmann Energietechnik, die aus laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer bestehen.
c) Der Käufer verpflichtet sich, das vorbehaltende Eigentum von Thielmann Energietechnik auch dann zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, der Käufer hat in diesem Fall den Dritten auf diesen Eigentumsvorbehalt von Thielmann Energietechnik ausdrücklich hinzuweisen.
d) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind Thielmann Energietechnik unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
e) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch der gekauften Ware nur solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann Thielmann Energietechnik den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangt Thielmann Energietechnik Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, ist der Käufer unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhten auf dem diesbezüglichen Kaufvertrag – verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt von Thielmann Energietechnik stehenden Waren unverzüglich an Thielmann Energietechnik herauszugeben.
f) Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne besonderen Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Thielmann Energietechnik höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von Thielmann Energietechnik gutgebracht.
g) Solange der Eigentumsvorbehalt von Thielmann Energietechnik besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Thielmann Energietechnik eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, das Sicherungsrecht von Thielmann Energietechnik beeinträchtigende Überlassung der verkauften Ware an Dritte sowie die Veränderung zulässig.
h) Bei einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Gerichtsvollzieher und der pfändende Gläubiger unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von Thielmann Energietechnik hinzuweisen.
IX. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
a) Wird die von Thielmann Energietechnik gelieferte Ware vom Käufer mit/oder ohne Zustimmung von Thielmann Energietechnik vor vollständiger Bezahlung weiterveräußert, tritt der Käufer seine Ansprüche gegen seinen Abnehmer aus der Veräußerung der von Thielmann Energietechnik unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bis zur Höhe der Forderung von Thielmann Energietechnik aus dieser Lieferung ab.
Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Verarbeitung und Verbindung im Auftrag eines Dritten. Wird die von Thielmann Energietechnik gelieferte Ware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, daß sie wesentlicher Bestandteil dieser anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer schon jetzt Thielmann Energietechnik quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache.
Der Käufer ist zur Offenlegung dieser Abtretung zu Gunsten von Thielmann Energietechnik bzw. des quotenmäßigen Miteigentums an der Hauptsache im Falle der Verbringung oder Verarbeitung auf Verlangen von Thielmann Energietechnik verpflichtet.
b) Der Käufer ist jederzeit berechtigt, durch Stellung einer ausreichenden Bankbürgschaft Sicherheit zu leisten, in diesem Fall erlischt der – auch verlängerte – Eigentumsvorbehalt von Thielmann Energietechnik.
X. Gewährleistung
a) Thielmann Energietechnik leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Beschaffenheit und Fehlerfreiheit der von Thielmann Energietechnik gelieferten Waren.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate; im Falle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) 24 Monate bzw. bei gebrauchten Sachen 12 Monate, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart wird. Sie beginnt mit Ablieferung der Ware bzw. ab Bereitstellungsanzeige, falls der Käufer mit der Abnahme in Verzug gerät.
c) Gewährleistungsansprüche über den gelieferten Warenwert hinaus sind ausgeschlossen.
d) Verschleißteile bzw. natürlicher Verschleiß sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
e) Offensichtliche Mängel hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder Bereitstellungsanzeige bei Abnahmeverzug schriftlich gegenüber Thielmann Energietechnik zu erheben und dabei die gerügten Mängel genau zu bezeichnen und bei einer Mehrheit von gelieferten Waren die fehlerhafte Stückzahl anzugeben. Wird diese Rügefrist nicht eingehalten, ist Thielmann Energietechnik zur Gewährleistung nicht mehr verpflichtet, auch wenn die 12-monatige Gewährleistungspflicht noch nicht abgelaufen ist, es sei denn es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf.
f) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort festgestellt werden können (nicht offensichtliche Mängel), sind spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung oder Offenkundigkeit zu rügen, aller spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beginnend mit Ablieferung der Sache, bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von zwei Jahren, es sei denn, es handelt sich um gebrauchte Sachen, für die es bei der Jahresfrist bleibt.
g) Gewährleistungsverpflichtungen von Thielmann Energietechnik bestehen nicht, wenn gerügte Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, daß der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung von Thielmann Energietechnik nicht genehmigt wurde oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.
h) Bei begründeten Mängelrügen hat der Käufer – sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handeltzunächst nur Anspruch auf Nachbesserung. Thielmann Energietechnik ist jedoch berechtigt, anstelle der Nachbesserung eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistung erfolgen nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum von Thielmann Energietechnik.
i) Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer oder den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer oder der Besteller anstelle der Nachbesserung nur das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen; Schadenersatzansprüche insbesondere bei Folgeschäden bzw. indirekte Schäden wie Schaden aus entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen. Ein Anspruch des Käufers oder Bestellers auf Ersatzlieferung besteht nicht. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Aus- und Einbauskosten sind ausgeschlossen Unberührt hiervon bleibt jedoch das Recht von Thielmann Energietechnik, anstelle von Nachbesserung Ersatzlieferung vorzunehmen.
j) Thielmann Energietechnik ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter feststellen zu lassen. Werden vor dieser Feststellung durch den Käufer oder Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Thielmann Energietechnik Nachbesserungsversuche oder sonstige Veränderungen am bemängelten Kaufgegenstand vorgenommen, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Käufers gegen Thielmann Energietechnik. Dies gilt dann nicht, wenn bei schon eingebauten, von Thielmann Energietechnik gelieferten Waren sich ein Mangel erst nachträglich feststellen läßt und eine Notreparatur zur Vermeidung von Folgeschäden unumgänglich ist. In diesem Fall ist Thielmann Energietechnik jedoch von dem Mangel und der beabsichtigten Notreparatur zu benachrichtigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch gegen Thielmann Energietechnik.
k) Für von Thielmann Energietechnik gelieferte fremde Erzeugnisse haftet Thielmann Energietechnik – sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handeltgrundsätzlich nur in dem Umfang, in dem der Lieferant von Thielmann Energietechnik haftet, es sei denn, Thielmann Energietechnik trifft bei der Auswahl des Lieferanten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder Thielmann Energietechnik hat trotz Erkennbarkeit eines Mangels die vom Vorlieferanten gelieferten Waren an den Käufer weitergeleitet oder der Vorlieferant hat seine Gewährleistung in gesetzlich unzulässiger Weise eingeschränkt.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche anderen gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertrag ist Kassel.
b) Ist der Käufer ein im Handelsregister eingetragener Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Ansprüchen aus Wechsel und Scheck ausschließlicher Gerichtsstand Kassel. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne vertragliche Regelungen unwirksam sein oder durch neue gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt, sofern der Vertragszweck noch erreicht werden kann. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.
Version 01/Januar 2008